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   BVerfG, 25.04.1972 - 1 BvL 30/70   

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https://dejure.org/1972,725
BVerfG, 25.04.1972 - 1 BvL 30/70 (https://dejure.org/1972,725)
BVerfG, Entscheidung vom 25.04.1972 - 1 BvL 30/70 (https://dejure.org/1972,725)
BVerfG, Entscheidung vom 25. April 1972 - 1 BvL 30/70 (https://dejure.org/1972,725)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes bei der Regelung von Kinderfreibeträgen im EStG 1967

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 33, 106
  • NJW 1972, 1891 (Ls.)
  • DB 1972, 1369
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 25.04.1972 - 1 BvL 38/69

    Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes bei der Regelung von Kinderfreibeträgen im

    Auszug aus BVerfG, 25.04.1972 - 1 BvL 30/70
    Diese insbesondere beim zweiten Kind und bei weiteren Kindern für den Einkommensteuerpflichtigen ungünstige Regelung wurde noch durch die Auswirkung auf die Berechnung der beschränkt abzugsfähigen Sonderausgaben verstärkt (vgl. Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom heutigen Tage - 1 BvL 38/69, 25/70 und 20/71 - C II 1).

    Lediglich für den bis damals ebenfalls zwischen Einkommensteuer- und Lohnsteuerpflichtigen verschieden geregelten Fall, daß Kinder innerhalb der ersten vier Monate das 18. Lebensjahr vollendeten, traf das Steueränderungsgesetz vom 20. Februar 1969 (BGBl. I S. 141) in begrenztem Umfang eine rückwirkende Gleichstellung (Art. 1 Nr. 14b = § 52 Abs. 15 EStG 1969 in seiner ursprünglichen Fassung; vgl. Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom heutigen Tage - 1 BvL 38/69, 25/70 und 20/71 - A I).

    Der Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen, der sich im Namen der Bundesregierung geäußert hat, hält die Vorlage aus den gleichen Gründen für unzulässig, die er bereits in dem mit Beschluß vom heutigen Tage - 1 BvL 38/69, 25/70 und 20/71 - entschiedenen Verfahren dargelegt hat.

    Wie in dem Beschluß vom heutigen Tage - 1 BvL 38/69, 25/70 und 20/71 - unter C I ausgeführt ist, kommt § 39 Abs. 2 EStG 1967 materiell-rechtliche Bedeutung zu, da der Inhalt der Lohnsteuerkarte durch den Arbeitgeber zwingend zu beachten ist und die Zahl der eingetragenen Kinder die Höhe der Steuer berührt.

    Statt eines vollen Jahres-Kinderfreibetrags und statt der Erhöhung der beschränkt abzugsfähigen Sonderausgaben und der Besserstellung bei der Berechnung der außergewöhnlichen Belastungen (vgl. Beschluß vom heutigen Tage - 1 BvL 38/69, 25/70 und 20/71 - C II 1), konnten zur Einkommensteuer Veranlagte lediglich einen die Benachteiligung nicht ausgleichenden anteiligen Freibetrag als außergewöhnliche Belastung beanspruchen (§ 33a Abs. 1 und 4 EStG ).

    a) Daß der Gesetzgeber durch das Steueränderungsgesetz 1968 diese verfassungswidrige Regelung für die Zukunft beseitigt hat, vermag, wie in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom gleichen Tage - 1 BvL 38/69, 25/70 und 20/71 - ausgeführt ist (C II 3. a), den vor diesem Zeitpunkt bestehenden verfassungswidrigen Zustand nicht zu rechtfertigen, für dessen vorübergehende Tolerierung keine besonderen Umstände vorliegen.

  • BVerfG, 13.12.1967 - 1 BvR 679/64

    Verfassungswidrigkeit der Regelungen zu den Kinderfreibeträgen im

    Auszug aus BVerfG, 25.04.1972 - 1 BvL 30/70
    »Es war mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar, daß das EStG 1967 die Gewährung von Freibeträgen für Kinder, die innerhalb der ersten vier Monate des Besteuerungszeitraums das 27. Lebensjahr vollendet haben, für Lohnsteuerpflichtige und veranlagte Einkommensteuerpflichtige verschieden regelte (Ergänzung zu BVerfGE 23, 1 ).«.

    Nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Dezember 1967 (BVerfGE 23, 1 ) habe dem Gesetzgeber für die Anpassung an die neue Rechtslage auch eine gewisse Zeit zugestanden werden müssen.

    Nachdem der Gesetzgeber die zwischen dem Lohnsteuerverfahren und dem Veranlagungsverfahren bestehenden Divergenzen im Anschluß an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 23, 1 ) durch das Steueränderungsgesetz 1968 mit Wirkung vom Jahre 1970 ab beseitigt habe, müsse bis dahin die verschiedene Behandlung zwischen Lohnsteuerpflichtigen und Einkommensteuerpflichtigen in Kauf genommen werden.

    Die steuerlichen Auswirkungen werden oft gleich hoch sein wie in dem bereits vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall (BVerfGE 23, 1 ), in dem das Kind innerhalb der ersten vier Monate des Besteuerungszeitraums das 18. Lebensjahr vollendet hatte.

    Ebenso hat das Bundesverfassungsgericht in dem vergleichbaren Fall entschieden, daß das Kind im Veranlagungszeitraum das 18. Lebensjahr erreicht (BVerfGE 23, 1 ff.).

  • BFH, 26.11.1985 - IX R 1/81

    Verfassungsmäßigkeit - Verwitweter Arbeitnehmer - Verdoppelung der

    Hierbei kann der Senat offenlassen, ob der Gesetzgeber im Hinblick auf die Entscheidungen des BVerfG vom 25. April 1972 1 BvL 38/69, 25/70 und 20/71 (BVerfGE 33, 90) und 1 BvL 30/70 (BVerfGE 33, 106) gehalten war, durch § 10c Abs. 4 Satz 2 EStG die Regelung der doppelten Vorsorgepauschale auszudehnen.
  • BFH, 26.01.1973 - VI R 136/69

    Arbeitnehmer - Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte - Berichtigung der

    Das BVerfG hat in mehreren Entscheidungen (z. B. vom 13. Dezember 1967 1 BvR 679/64, BVerfGE 23, 1, BStBl II 1968, 70, HFR 1968, 90; vom 25. April 1972 1 BvL 38/69 u. a. , HFR 1972, 437, und vom 25. April 1972 1 BvL 30/70, HFR 1972, 439, zur unterschiedlichen Kinderfreibetragsregelung) betont, daß abweichende Regelungen nur dann nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen, wenn sie durch die Besonderheiten des Veranlagungs- oder des Lohnsteuerabzugsverfahrens hinreichend gerechtfertigt sind.
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